Über uns

Expertise
Erfahrung
Empathie

Wir sind als Fachanwälte für Medizinrecht vor allem auch „Anwälte für Ärztinnen und Ärzte“ – und alle anderen freien Heilberufe. Dies ist uns nicht nur berufliche Aufgabe, sondern auch anwaltliche Berufung.

Sie kümmern sich um die Nöte und Probleme Ihrer Patienten, wir uns um Ihre. Das tun wir gemeinsam und erfolgreich nun schon seit 25 Jahren in allen Belangen Ihrer Tätigkeit.

Mit uns haben Sie Berater, die Ihnen zuhören – und Sie auch verstehen. Denn nicht nur Expertise und Erfahrung dürfen Sie von uns erwarten, sondern auch Empathie. Dies gilt für uns Anwälte und unser ganzes Team.

Je nach unseren fachlichen Schwerpunkten und Ihren persönlichen Präferenzen stehen wir Ihnen gern in aktueller Aufstellung mit Rat und Tat zur Seite. 

Leistungen

Stets auf Augenhöhe:
Ihre Anliegen werden zu unseren.

Im Gegensatz zu Fachärztinnen und Fachärzten sind wir als Fachanwälte nicht an eine Spezialisierung gebunden. Aus Gründen der Qualität konzentrieren wir uns allerdings weitgehend auf das Medizinrecht. 

Darüber hinaus stehen wir Ihnen grundsätzlich auch für Fragen aus anderen Rechtsgebieten zur Verfügung. Dafür können wir auf unser ebenso breit gefächertes wie spezialisiertes anwaltliches Netzwerk zugreifen und Ihnen daher auch in umfassenderen Fällen eine qualifizierte, sachgerechte und persönliche Lösung anbieten.

Unsere „Kernleistungen“ sind insbesondere:

  • Beratung und Gestaltung von Verträgen rund um die Praxis- und MVZ-Gründung
    • Beratung bei der Übernahme/ Abgabe einer Praxis oder eines Praxisanteils
    • Begleitung des Verfahrens vor den Zulassungsausschüssen
    • Erstellung des Praxiskaufvertrages
    • Erstellung der sonstigen Praxisverträge (Mietvertrag, Arbeitsverträge, sonstige praxisrelevante Verträge)
    • Erstellung der erforderlichen Gesellschaftsverträge: (überörtliche) Berufsausübungsgemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Praxisgemeinschaft oder medizinisches Versorgungszentrum
    • Erstellung von Kooperationsverträgen mit Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern
    • etc.

     

  • Beratung und Vertretung in berufsrechtlichen Angelegenheiten

    Beratung und Vertretung in Angelegenheiten der Berufsordnung

    • Beratung und Vertretung im Rahmen des Weiterbildungsrechts
    • Vertretung bei Beanstandungen der Aufsichtsbehörden
    • Beratung und Vertretung in Zusammenhang mit Wettbewerbsangelegenheiten im Heilkundewesen
    • etc.
  • Compliance-Beratung und Strafverteidigung im Medizinstrafrecht
    • Prophylaktische Abrechnungs- und Compliance-Beratung
    • Verteidigung in disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
    • Ergänzende medizinrechtliche Unterstützung bei anstehenden Hauptverhandlungen in Kooperation mit Ihrer anwaltlichen Vertretung

Natürlich ist diese Aufstellung hinsichtlich unseres Leistungsspektrums nicht vollständig. Dies liegt zum einen an der Komplexität, zum anderen an der ständigen Entwicklung dieses Rechtsgebietes. Wir stellen uns und Sie darauf ein!

Aktuelles & Wissenswertes

Augen auf beim Praxiskauf!

Für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist eine vertragsärztliche Zulassung erforderlich. Da für fast alle Fachgebiete Zulassungssperren bestehen, setzt die Übertragung der Zulassung voraus, dass eine bisherige Zulassungsinhaberin oder ein bisheriger Zulassungsinhaber auf diese Zulassung zur Nachbesetzung verzichtet.

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Ärztliches Aufklärungsgespräch am Telefon - geht das?

Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 2004/09), welche grundsätzlich nach wie vor Geltung beansprucht, soll dies in „einfach gelagerten Fällen“ möglich sein.  ....

 

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Gilt das Verbot von Vorher-Nachher-Darstellungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) auch bei Faltenunterspritzungen?

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG ist es untersagt, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe mit vergleichenden Darstellungen des Zustandes vor dem Eingriff und danach zu werben. Dem Wortlaut des Gesetzes nach handelt es sich hierbei also um einen operativen chirurgischen Eingriff, welcher Ärzten vorbehalten ist und auch nicht von Heilpraktikern erbracht werden darf.  ....

 

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BGH stellt klar: 
Kosten für zahntechnische Leistungen, die im sogenannten "Eigenlabor" erbracht werden, schließen die Berechnung einer angemessenen Gewinnmarge nicht aus! 

In der Vergangenheit hat es immer wieder Streit bei der Abrechnung von Kosten für Zahnersatz im Eigenlabor gegeben. Sei es für Privatpatienten oder für Leistungen, die außervertraglich erbracht und mit einem angemessenen Gewinnanteil berechnet wurden. ....

 

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Ein vorsorglicher Widerspruch stellt kein zulässiges Rechtsmittel dar. Er ist folglich unwirksam

Dies hat in einem Rechtsstreit über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung das Bayerische Landessozialgericht entschieden (Urteil v. 17.05.2023 – L 12 KA 12/23,soeben veröffentlicht in MedR 2024, 461 ff.)....

 

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Neues zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt, kann der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbeschei­nigungen erschüttert sein  ...

 

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Keine generelle Beweislastumkehr bei „grobem Behandlungsfehler“

Der Vorwurf eines sogenannten „groben Behandlungsfehlers“ wiegt in Medizinschadenfällen besonders schwer. Dies deshalb, weil er mit einer sogenannten „Beweislastumkehr“ zu Lasten des Arztes verbunden ist.  ...

 

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Sozialversicherungspflicht bei Praxisvertretungen

Der Aufschrei im Oktober dieses Jahres war groß als das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 24.10.2023 (Az.: B 12 R 9/21 R) entschieden hat, dass ein sogenannter „Pool-Arzt“ im vertrags(zahn)ärztlichen Notdienst nicht automatisch selbständig sei und damit – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles – eine etwaige Sozialversicherungspflicht dieser Ärzte bestehen könne.

 

Während diese Entscheidung durch alle Medien ging, fand eine andere Entscheidung des BSG weitaus weniger Beachtung, obwohl sie ebenfalls einschneidende Folgen hat, insbesondere für niedergelassene Ärzte. ...

 

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Eine Karriere in der vertrags(-zahn)ärztlichen Versorgung

- auch in der Zukunft eine lohnenswerte Perspektive? 

 

Ja:       Es gibt inzwischen eine ganze Reihe verschiedener Möglichkeiten der Berufsausübung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, sei es als Angestellte oder als Vertrags(zahn)ärztin/-arzt in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum.

 

Aber:  Viele Möglichkeiten bieten zum einen eine große Entscheidungsfreiheit, bedeuten auf der anderen Seite aber auch „die Qual der Wahl“. ...

 

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Zum 01.01.2024 tritt das neue Gesetz zur Regelung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Kraft ("MoPeG")

Was bedeutet dies für ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform einer GbR?

 

Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, wie es korrekt bezeichnet und salopp als „MoPeG“ abgekürzt wird, trägt im Wesentlichen einer geänderten Rechtsprechung. ...

 

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Kein zwingendes Erfordernis einer "Bedenkzeit" für die Einwilligung eines Patienten in ärztlichen Eingriff!

Mit Urteil vom 20.12.2022 (VI ZR 375/21) hat der BGH das im letzten Jahr am 26.07.2022 an dieser Stelle berichtete ungewöhnliche Urteil des OLG Bremen zweiter Instanz aufgehoben. ....

 

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"Verfallsdatum" für Einwilligungserklärungen?

Klar ist, dass grundsätzlich jede ärztliche Behandlung und erst recht invasive Behandlungen oder Operationen der Einwilligung des Patienten bedürfen. Voraussetzung hierfür wiederum ist eine hinreichende Risikoaufklärung des Patienten. …

 

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Keine zusätzlichen Aufklärungen über schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments durch den Hausarzt

Ein Patient muss grundsätzlich auch über schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments durch den Arzt…

 

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Besonderheiten der Berufung in Arzthaftpflichtklagen

Regelmäßig werden Arzthaftpflichtklagen mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers begründet, nicht selten auch mit Aufklärungsmängeln. Wird in einem solchen Fall…

 

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Vertragliche Ausgstaltung der Vertretung innerhalb der Praxis.

Eine Ärztin, welche einen Arzt in dessen Praxis vertritt, ist nach den Vorgaben der Sozial­versicherungs­träger im Regelfall als an­gestellte Mitarbeiterin zu beschäftigen und nicht als freie Mitarbeiterin. Dies gilt auch für „Kooperationsärzte“ in Krankenhäusern...

 

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Gesetzliche Mindesthaft­pflicht­versicherungs­pflicht für Vertrags­ärzte.

Seit kurzem gilt für Vertragsärzte und auch entsprechende Psychotherapeuten und  -therapeutinnen mit vertragsärztlicher Zulassung eine ­Mindest­haftpflicht­versicherung mit einer Deckungs­summe vom mindestens EUR 3 Millionen für jeden Einzelfall...

 

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Keine Schmerzens­geld­ansprüche.

Keine Schmerzens­geld­ansprüche trotz unterlassener Risiko-Aufklärung bei gravierender Sehverschlechterungdes Patienten, wenn diese nicht auf der Behandlung des Arztes beruht (Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.12.2021, 1 O 1153/19).

Team

Qualifiziert · Sachlich · Persönlich

 

 

RA Hans-Dieter Wessels

1985 – 1995 Justiziar der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen

 

Seit 01.10.1995 Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arztrecht

 

Fachanwalt für Medizinrecht seit Einführung der Fachanwaltsbezeichnung

 

Seit 2004 Unparteiisches Mitglied im Landesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung in Bremen

 

Medizinrechtliche Arbeitskreise:

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
  • Wiesbadener Arbeitskreis für Medizinrecht
  • Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DeutschenAnwaltVerein (DAV)

 

RA Rudolf J. Gläser

Seit 1985 Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arztrecht

 

Fachanwalt für Medizinrecht seit Einführung der Fachanwaltsbezeichnung

 

Seit 2005 Vorsitzender des Fachausschusses Medizinrecht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen

 

Seit 2018 Referent für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI), insbesondere in Fragen des Medizinstrafrechts

 

2019 „WirtschaftsWoche“ Auszeichnung „TOP Anwalt Medizinrecht 2019“

 

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DeutschenAnwaltVerein (DAV), Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V. und im Wiesbadener Arbeitskreis für Medizinrecht

Verena von Horn

Büroleiterin

Leitende Mitarbeiterin unserer 
Sozietät seit 1999

0421 – 244 061 25

Anwalt@wessels-glaeser.de

Karin Renken

Anwaltssekretärin

0421 – 244 061 29

Kontakt

Wir stehen mit Rat und Tat zur Seite

Bürokontaktzeiten

montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr


freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr


Darüber hinaus Termine nach individueller Vereinbarung entsprechend Ihren Bedürfnissen.