Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 (BGH, Urteil vom 15.06.2010 – VI ZR 2004/09), welche grundsätzlich nach wie vor Geltung beansprucht, soll dies in „einfach gelagerten Fällen“ möglich sein.
Damit allerdings sollten es sich die Beteiligten gerade nicht allzu einfach machen. Es stellt sich insoweit bereits von vornherein die Frage, was ein einfach gelagerter Fall ist. Die operative Behandlung einer Leistenhernie, wie im konkret entschiedenen Fall, wurde zwar vom BGH als ein solch „einfach gelagerter Fall“ angesehen, ebenso die damit in Zusammenhang stehende Anästhesie. Die hierbei aufgetretenen gravierenden Komplikationen waren dies allerdings keineswegs.
Es empfiehlt sich daher, mit dem Angebot einer ärztlichen Aufklärung via Telefon sehr zurückhaltend zu sein. In keinem Fall sollten Patienten dazu genötigt werden. Wenn diese selbst danach fragen, sollte in jedem Fall dokumentiert werden, dass die telefonische Aufklärung des Patienten entweder auf dessen Wunsch erfolgt ist oder in jedem Fall von ihm konsentiert wird. Es muss auch gewährleistet sein, dass die Möglichkeit zu einem ausführlichen „vertrauensvollen Gespräch“ gegeben ist, das Gespräch also nicht zwischen „Tür und Angel“ geführt wird, insbesondere auch, was die Gesprächssituation nicht nur für den Arzt oder die Ärztin, sondern auch den Patienten/die Patientin betrifft.
Weiterhin bedarf auch die telefonische Aufklärung des Patienten einer schriftlichen Dokumentation.
Zweckmäßigerweise sollte dem Patienten vor dem telefonisch vereinbarten Aufklärungsgespräch ein meist verwendetes Aufklärungsformular übermittelt werden, damit auch für die Patientenseite schon eine mentale Vorbereitung auf dieses Telefonat erfolgen kann.
Bei Zweifelsfragen sollte man sich als Arzt und Ärztin in jedem Fall vorher beraten lassen. Auch das kann zwar telefonisch geschehen, besser jedoch in persönlichem Gespräch und nachträglicher schriftlicher Dokumentation.
20.09.2024
R. J. Gläser
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Medizinrecht