Augen auf beim Praxiskauf!

Für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist eine vertragsärztliche Zulassung erforderlich. Da für fast alle Fachgebiete Zulassungssperren bestehen, setzt die Übertragung der Zulassung voraus, dass eine bisherige Zulassungsinhaberin oder ein bisheriger Zulassungsinhaber auf diese Zulassung zur Nachbesetzung verzichtet.

 

Mit der Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung ist zwingend die Übertragung der Praxis bzw. des Praxisanteils (an einer Berufsausübungsgemeinschaft) verbunden. Der Kaufpreis, den die Abgeberin / der Abgeber dafür fordert, wird durch den materiellen und immateriellen Wert bestimmt. Der materielle Wert betrifft die Praxiseinrichtung zum „Zeitwert“, der ideelle Wert den PatientInnen-Stamm. Während der materielle Wert in der Regel aufgrund der steuerlichen Buchwerte festgelegt wird, ist für den ideellen Wert der Umsatz der Praxis der entscheidende Indikator.

 

Aus Sicht des Verkäufers sind diese Daten die Säulen für die Bestimmung des Kaufpreises für die Praxis, da sich daraus der aktuelle Zeitwert der Praxis ableiten lässt.

  

Doch halt! Für Sie als Käuferin oder Käufer kommt eine weitere wesentliche Komponente hinzu:

 

Sie benötigen eine Prognose für Ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen in der Zukunft. Da die Abgabe der Praxis oder des Praxisanteils überwiegend aus Altersgründen erfolgt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Zahl der Behandlungsfälle sich nicht mehr auf hohem Niveau bewegt.

 

In diesem Falle gibt es ein Problem: Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (und auch anderer KVen) wurde im Rahmen der Honorarverteilung eine Fallzahlbegrenzung eingeführt, die dann auch für die Praxisnachfolgerin / den Praxisnachfolger gilt. Diese Fallzahlbegrenzung hat erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Honorarentwicklung der Praxis. Es ist aus unserer Sicht zwingend, diese Regelungen bei Ihrer Kaufentscheidung einzubeziehen.

 

Lassen Sie sich beraten!

 

Bremen, 05.09.2024

  

RA H.-D. Wessels

-Rechtsanwalt-

Fachanwalt für Medizinrecht