Regelmäßig werden Arzthaftpflichtklagen mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers begründet, nicht selten auch mit Aufklärungsmängeln. Wird in einem solchen Fall die Klage abgewiesen und die Berufungsbegründung ausschließlich auf Aufklärungsdefizite gestützt, wird die Haftung des Arztes wegen eines Behandlungsfehlers nicht Streitgegenstand der Berufung. Es kann deshalb in einem solchen Fall der Patient im Laufe des Berufungsverfahrens nicht nachträglich mit vermeintlichen Behandlungsfehlern argumentieren, wenn der Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung sich in der Berufung nicht bestätigt. Die Berufung des Patienten ist damit in vollem Umfang abzuweisen.
So OLG Celle – B. v. 29.08.2022 – 1 U 52/22