Ein vorsorglicher Widerspruch stellt kein zulässiges Rechtsmittel dar. Er ist folglich unwirksam.

 

Dies hat in einem Rechtsstreit über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung das Bayerische Landessozialgericht entschieden (Urteil v. 17.05.2023 – L 12 KA 12/23,soeben veröffentlicht in MedR 2024, 461 ff.).

 

 

Verwaltungsakte, wie es auch die Entscheidungen von Zulassungsausschüssen sind, werden grundsätzlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Widerspruchsfrist beträgt in diesen Fällen regelmäßig einen Monat.

 

Typisch für Entscheidungen der Zulassungsausschüsse in Vertragsarztangelegenheiten ist allerdings, dass diese zunächst zeitnah nach der Zulassungsausschusssitzung lediglich mit dem Tenor der Entscheidung vorab bekannt gegeben werden, also ohne schriftliche Entscheidungsgründe. Letzteres dauert aufgrund der paritätischen Besetzung der Zulassungsausschüsse deutlich länger, meist jedenfalls wenige Wochen, wenn nicht gar Monate. Erst dann beginnt allerdings mit der schriftlichen Zustellung der Bescheide die einmonatige Widerspruchsfrist für die unmittelbar Verfahrensbeteiligten.

 

Wer nun allerdings meint, gegen eine vermutete negative Entscheidung schon quasi „vorab“ Widerspruch einlegen zu können, tappt in eine „Widerspruchsfalle“ – Jedenfalls dann, wenn unterlassen wird, nach Zugang des abschlägigen schriftlichen Bescheides hiergegen nochmals innerhalb der gesetzten Monatsfrist schriftlich „erneut“ Widerspruch einzulegen. Letzteres sollte in keinem Fall versäumt werden.

 

Tipp: 

Ein spontan nach mündlicher Bekanntgabe der wesentlichen Zulassungsentscheidung eingelegter Widerspruch kann durchaus zweckmäßig sein, um den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen, dass mit Widerstand der unterlegenen Partei zu rechnen ist. Da dem Widerspruch in Zulassungsangelegenheiten aufschiebende Wirkung zukommt, kann dies verfahrenstaktisch durchaus erwogen werden.

 

22.07.2024

 

 

 R. J. Gläser

-Rechtsanwalt-

Fachanwalt für Medizinrecht