Die Zahnärztekammer Bremen ist verurteilt worden, Akteneinsicht in die geführten Ausbildungsakten einer vormaligen Auszubildenden der bisherigen Ausbilderin zu gewähren. Dies gilt jedenfalls insoweit, als höchstpersönliche Belange der Auszubildenden dem nicht entgegenstehen. Dies hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen soeben mit Urteil vom 17. Dezember 2024 (Az: 4 K 1065/23) entschieden. Danach ist eine ausbildende Zahnärztin berechtigt zu erfahren, welche Informationen die Zahnärztekammer Bremen über sie im Hinblick auf die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses möglicherweise vorenthält.
Es handelt sich hierbei um eine Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen, welche Geltung nicht nur für alle Zahnärzte und Zahnärztinnen in Bremen beansprucht, sondern in gleicher Weise auch für Ärzte und Ärztinnen gilt, soweit dies das Rechtsverhältnis zur Ärztekammer Bremen betrifft.
Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anwaltssachen liegt (Urteil vom 03.10.2014), dürfte davon auszugehen sein, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts alsbald rechtskräftig wird.
14.01.2025
R. J. Gläser
-Rechtsanwalt-