Aus für das Institutsprivileg
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Anwendungsbereich der GOÄ
Grundsätzlich dürfen privatärztliche Leistungen nur unter Berücksichtigung der Bestimmungen der GOÄ abgerechnet werden. Dies bedeutet, dass im Leistungskatalog der GOÄ einzelne Gebührenpositionen mit entsprechender Bewertung bei der Abrechnung zugrunde zu legen sind. Die Besonderheiten des Behandlungsfalles können lediglich mit einem bestimmten Faktor berücksichtigt werden.
Viel einfacher ist demgegenüber die Abrechnung nach Pauschalkomplexen, die mit dem Patienten vereinbart werden. Dies ist insbesondere bislang bei größeren, kosmetisch veranlassten Operationen so praktiziert worden, aber auch nur dann zulässig, wenn es sich auf der Leistungserbringerseite um eine juristische Person handelte, also z. B. um eine Privatklinik in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Dem hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.04.2024 (III ZR 38/23) einen Riegel vorgeschoben und geurteilt, dass die GOÄ auch dann Anwendung findet, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch angestellte Ärzte erbracht werden.
Damit wird allerdings nicht nur künftig die Abrechnung derartiger Leistungen verkompliziert, sondern zugleich auch ein strafrechtlich relevantes Risiko wegen Abrechnungsbetruges geschaffen, sofern der Patient nicht über die aktuelle Rechtslage aufgeklärt wird.
Es empfiehlt sich dringend für alle betroffenen Leistungserbringer sich diesbezüglich umfänglich beraten zu lassen.
02.12.2024
R. J. Gläser
-Fachanwalt für Medizinrecht-