Ein Patient muss grundsätzlich auch über schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments durch den Arzt aufgeklärt werden, welcher dieses erstmals verordnet. Erfolgt die Verordnung durch einen Facharzt, ist dieser hierfür verantwortlich. Stellt der behandelnde Hausarzt lediglich kurzzeitig ein „Wiederholungsrezept“ aus, darf er sich auf die zuvor erfolgte Aufklärung des Facharztes verlassen und muss dem Patienten nicht erneut zusätzlich über schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments aufklären (so gerade Urteil des LG Verden vom 15. September 2022 – IV O 342/20).