Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 21.01.2025 – Az. L 16 KR 61/24) hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem ein arbeitsloser Mann, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober auslief, Anfang Oktober einen Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen unterschrieb, in dem er ab November eine Tätigkeit beginnen sollte. Tatsächlich trat der Mann die Arbeit aber nie an. Er meldete sich gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank. Das Unternehmen kündigte ihm zwei Wochen später innerhalb der Probezeit zum Ende des Monats.
Die Krankenkasse des Mannes lehnte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, weil kein Einkommen erzielt worden wäre.
Der Mann verklagte daraufhin das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab Beginn des Arbeitsvertrags. Ein Beschäftigungsverhältnis komme bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, zustand, wobei dies auch gelten müsse, wenn die Arbeit krankheitsbedingt nicht aufgenommen werden könne.
Dieser Auffassung erteilte das LSG Niedersachsen-Bremen (im Ergebnis ebenso das vorangehende SG Stade) in seiner Entscheidung zu Recht eine Absage. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V nicht allein schon mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag entstanden ist. Vielmehr ist nach Ansicht des Gerichts erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entsteht nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bei neuen Arbeitsverhältnissen jedoch generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Nach der gesetzgeberischen Intention soll diese gesetzliche Regelung verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Eine solche Konsequenz hat der Gesetzgeber als unbillig angesehen. Dementsprechend musste der Arbeitgeber den Mann nicht zur Sozialversicherung anmelden.
17.02.2025
Dr. Wiebke Arnold
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht