"Verfallsdatum" für Einwilligungserklärungen?
Klar ist, dass grundsätzlich jede ärztliche Behandlung und erst recht invasive Behandlungen oder Operationen der Einwilligung des Patienten bedürfen. Voraussetzung hierfür wiederum ist eine hinreichende Risikoaufklärung des Patienten.
Da allerdings das menschliche Gedächtnis begrenzt ist, fragt sich, wie lange eine einmal erfolgte Aufklärung „nachwirkt“. Feste Grenzen hierzu hat die Rechtsprechung (noch) nicht entwickelt. Es zeichnet sich allerdings ein Trend dahingehend ab, dass nach Ablauf von mehr als einem halben Jahr eine Einwilligung gegebenenfalls aktualisiert werden sollte.
Dies ist insbesondere unter Corona-Bedingungen von Bedeutung, wenn bereits vereinbarte OP-Termine längerfristig, teilweise sogar mehrfach verschoben werden müssen. In diesen Fällen sollte erwogen werden, nach einer Frist von 6 Monaten die Erstaufklärung und Einwilligung zu aktualisieren (siehe dazu ZMGR 2022, 194 ff.)