Seit einigen Jahren wird es zunehmend üblich, auch in Arzthaftpflichtangelegenheiten, die von der ZPO ursprünglich vorgeschriebene zwingende mündliche Verhandlung durch Video-Schaltungen zu ersetzen. Diese Verhandlungen werden regelmäßig vor hierfür spezialisierten Landgerichten und Fachanwälten für Medizinrecht geführt. Bislang mussten diese ausnahmslos, sofern sie nicht am Ort des Landgerichts kanzleiansässig sind, unter Umständen weitere Anreisen hierfür in Kauf nehmen, welche mit zusätzlichem Zeitaufwand verbunden sind. Auch medizinische Sachverständige ziehen es vor, nicht zum Standort des Gerichts anreisen zu müssen und sich zur Erläuterung ihres Sachverständigengutachtens per Video zuschalten zu lassen. Gerade was Zeugen und Sachverständige betrifft, wie auch die Parteien selbst, ist dies typischerweise jedenfalls für die Gerichte mit dem Nachteil verbunden, sich insbesondere auch einen unmittelbaren Eindruck vom Auftreten eines Zeugen oder Sachverständigen zu verschaffen.
Die Arzthaftpflichtkammer des Landgerichts Stade hat in diesem Zusammenhang konsequenterweise entschieden: „Da im Termin zur mündlichen Verhandlung die Parteien und ein Zeuge angehört werden sollen, ist der Termin nicht videogeeignet. Zudem ist es nicht sachgerecht, wenn sich die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter an unterschiedlichen Orten aufhalten und die Anhörung der Klägerin wird im Gericht stattfinden.“ (Beschluss LG Stade vom 10.02.2026 zum Verfahren 4 O 70/25)
Der persönliche Eindruck ist eben durch nichts zu ersetzen!
30.03.2026
R. J. Gläser
-Rechtanwalt-