BGH stellt klar: Kosten für zahntechnische Leistungen, die im sogenannten „Eigenlabor“ erbracht werden, schließen die Berechnung einer angemessenen Gewinnmarge nicht aus!

In der Vergangenheit hat es immer wieder Streit bei der Abrechnung von Kosten für Zahnersatz im Eigenlabor gegeben. Sei es für Privatpatienten oder für Leistungen, die außervertraglich erbracht und mit einem angemessenen Gewinnanteil berechnet wurden. Die privaten Krankenversicherer haben sich hierbei immer wieder auf den Standpunkt gestellt, dass § 9 Abs. 1 GOZ es dem Zahnarzt verbiete, für die im Praxislabor des Zahnarztes erbrachten zahntechnischen Leistungen einen angemessenen Gewinnanteil zu berechnen. Dies unter Hinweis auf den Wortlaut von § 9 Abs.1 GOZ, wonach als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten in Rechnung gestellt werden können.

 

Insoweit hat der Bundesgerichtshof nunmehr höchstrichterlich die Instanzenrechtsprechung bestätigt, wonach die „tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten“ auch einen entsprechenden kalkulatorischen Gewinnaufschlag umfassen. Angesichts eines jährlichen Umsatzvolumens von insgesamt rund 500 Millionen Euro für zahntechnische Leistungen, die außervertraglich und gegenüber Privatpatienten abgerechnet werden, eine für die Zahnärzteschaft positive Entscheidung von erheblicher Bedeutung.

 

22.07.2024

  

R. J. Gläser

-Rechtsanwalt-

Fachanwalt für Medizinrecht