Zum 01.01.2024 tritt das neue Gesetz zur Regelung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Kraft ("MoPeG")

 

Was bedeutet dies für ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform einer GbR?

 

Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, wie es korrekt bezeichnet und salopp als „MoPeG“ abgekürzt wird, trägt im Wesentlichen einer geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Urteil vom 29.11.2001 (II ZR 331/00) Rechnung, wonach auch BGB-Gesellschaften eine unmittelbare Rechtsfähigkeit zukommt. Es sieht jedoch darüber hinaus eine ganze Reihe von Veränderungen vor, die bei der Neukonzipierung von Gesellschaftsverträgen zu beachten sind und durchaus auch die Befassung mit bestehenden Gesellschaftsverträgen nahelegen.

 

Es empfiehlt sich deshalb, bestehende Gemeinschaftspraxisverträge und auch Praxisgemeinschaftsverträge zu überprüfen, ob diese noch zeitgemäß sind. Dies gilt insbesondere für „selbstgestrickte“ Gemeinschaftspraxisverträge oder Verträge, welche vor vielen Jahren anhand von Vertragsmustern gestaltet oder mehrfach abgeändert worden sind.

 

Hier kann es bei der Auslegung solcher Verträge anhand des neuen Rechts zu Problemen kommen, die bei einer aktualisierten Überarbeitung vermieden werden können.

 

Grundsätzlich lässt auch das „MoPeG“ den Vertragsbeteiligten große Freiheiten bei der Ausgestaltung von Gemeinschaftspraxisverträgen und Praxisgemeinschaftsverträgen. Es gibt darüber hinaus allerdings auch den Vertragsbeteiligten die Möglichkeit künftig die GbR in einem sogenannten Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Das kann sich dann als vorteilhaft erweisen, wenn beabsichtigt sein sollte, die GbR in eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform umzuwandeln, was insbesondere für solche GbRs interessant sein dürfte, die Träger Medizinischer Versorgungszentren oder eines Praxisnetzes sind. Insbesondere für diese treten die Umstände und formalen Auflagen, die mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister (Transparenzregisterpflicht) verbunden sind, in den Hintergrund gegenüber dem Vorteil des Wegfalls der persönlichen Haftung der Gesellschafter.

 

Für den „Normalfall“ einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis dürfte sich der mit einer Registrierung verbundene Aufwand allerdings nicht lohnen. Im Zweifelsfall sollte man sich aus gegebener Veranlassung beraten und bestehende Gesellschaftsverträge überprüfen lassen.

 

Soweit das „MoPeG“ Neuerungen gebracht hat, sind diese ganz überwiegend weiterhin disponibel. Manche Änderungen entsprechend darüber hinaus auch der gängigen Gestaltungspraxis von Gemeinschaftspraxen. Dies gilt beispielsweise für die Regelung der Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter, die sich nach dem neuen Gesellschaftsmodell an den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen orientiert und nicht mehr nach Köpfen. Hierbei sind allerdings weiterhin alle Alternativen, wie schon in der Vergangenheit, möglich, sofern diese für passend erachtet werden. Lediglich die gesetzliche Ausgangslange hat sich insoweit geändert.

 

Das Geschäftsjahr wird künftig automatisch das Kalenderjahr sein. Die schon bislang in den üblichen Gemeinschaftspraxisverträgen getroffenen Regelungen zum Ausschluss der eigenüblichen Sorgfalt des § 708 BGB sind ersatzlos entfallen und würden dementsprechend auch auf Altverträge, in denen dies nicht geregelt sein sollte, Anwendung finden.

 

Geändert haben sich auch die gesetzlichen Kündigungsfristen. Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, sind künftig ordentliche Kündigungen nicht mehr von einem Tag auf den anderen zulässig, sondern nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres. Dies passt allerdings nach wie vor für die Gesellschaftsverhältnisse in einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis nicht, insbesondere unter Berücksichtigung von einzuhaltenden Fristen im Falle einer Nachfolgereglung. Es empfiehlt sich deshalb auch weiterhin, in solchen Verträgen Kündigungsfristen von mindestens sechs Monaten - besser neun Monaten - zum Quartalsende vorzusehen.

 

Ebenfalls nicht passend für die Verhältnisse in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ ist das mit der Neuregelung des § 724 BGB verbundene Eintrittsrecht eines Erben eines Gesellschafters als Kommanditist, wonach die GbR in eine KG umgewandelt würde. Das ist allerdings weiterhin berufsrechtlich ausgeschlossen und daher vertraglich abzubedingen.

 

Es besteht unter Berücksichtigung dessen besonderer Beratungsbedarf insbesondere bei Altverträgen und mehrfach geänderten Verträgen, so wie dann, wenn in Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen bestehende Verträge in Frage gestellt werden.

 

Eine frühzeitige Beratung kann späteren Gestaltungsspielraum erleichtern.

 

14.08.2023

 

R. J. Gläser

-Rechtsanwalt-